Kataloge & §§ Futter
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Abschnitt 3
Verkehr mit Futtermitteln
§ 17
Verbote
| (1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel | |
| 1. | die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, |
| 2. | für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. |
| Die Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das | |
| 1. | Inverkehrbringen, |
| 2. | Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere |
| von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt. | |
| (2) Es ist ferner verboten, | |||
| 1. | Futtermittel | ||
| a) | für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen, | ||
| b) | derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, | ||
| aa) | die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen, | ||
| bb) | durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden, | ||
| 2. | Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, | ||
| a) | die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, zu schädigen, | ||
| b) | die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen, | ||
| c) | durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden, | ||
| 3. | Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, | ||
| a) | die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, zu schädigen, | ||
| b) | die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen, | ||
| c) | durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden. | ||
§ 18
Verfütterungsverbot und Ermächtigungen
| (1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an | |
| 1. | Pferde, |
| 2. | andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art, deren Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, |
| ist verboten. Das Verbot gilt nicht für | |
| 1. | Milch und Milcherzeugnisse, |
| 2. | Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind. |
| Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. | |
| (2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht nach | |
| 1. | anderen Mitgliedstaaten verbracht oder |
| 2. | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer ausgeführt |
| werden. | |
| (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | |
| 1. | soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder |
| 2. | soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zuzulassen. |
§ 19
Verbote zum Schutz vor Täuschung
| (1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn | |
| 1. | einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, |
| 2. | einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird, |
| 3. | zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben, |
| 4. | bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. |
| (2) Es ist ferner verboten, | |
| 1. | nachgemachte Futtermittel, |
| 2. | Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder |
| 3. | Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, |
| ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. | |
§ 20
Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
| (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich | |
| 1. | auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder |
| 2. | auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, |
| beziehen. | |
| (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen. |
§ 21
Weitere Verbote sowie Beschränkungen
| (1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden. |
| (2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen sind. |
| (3) Futtermittel, die | ||
| 1. | Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die | |
| a) | nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7 zugelassen sind, oder | |
| b) | einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, | |
| oder | ||
| 2. | einer durch | |
| a) | einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft, | |
| b) | Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a, | |
| c) | Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b, | |
| d) | Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3, | |
| e) | Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12 | |
| festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, | ||
| dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1 | ||
| 1. | Nummer 2 Buchstabe c und | |
| 2. | Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr. 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird, | |
| verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen. | ||
| (4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen | ||
| 1. | nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie | |
| a) | durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder | |
| b) | durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt | |
| zugelassen sind und den durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen, | ||
| 2. | im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht verabreicht werden. | |
| (5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. |
| (6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. |
§ 22
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
| Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken. |
§ 23
Weitere Ermächtigungen
| Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Nr. 4, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der in Abs. 1 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, | ||
| 1. | den Höchstgehalt an | |
| a) | unerwünschten Stoffen, | |
| b) | Mittelrückständen | |
| festzusetzen, | ||
| 2. | Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen, | |
| 3. | den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festzusetzen, | |
| 4. | Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen, | |
| 5. | bestimmte Futtermittel | |
| a) | allgemein, | |
| b) | für bestimmte Zwecke oder | |
| c) | für bestimmte Verwendungszwecke | |
| zuzulassen, | ||
| 6. | Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedürfen, | |
| 7. | Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen, | |
| 8. | vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen, | |
| 9. | das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln | |
| a) | zu verbieten, | |
| b) | zu beschränken, | |
| c) | von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln, | |
| d) | von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhängig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zusammensetzung, | |
| 10. | für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen, | |
| 11. | Anforderungen an | |
| a) | Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, | |
| b) | Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung | |
| festzusetzen, | ||
| 12. | bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Zulassung abhängig zu machen, | |
| 13. | die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen, | |
| 14. | Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt werden, | |
| 15. | die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur Beförderung von Futtermitteln dienenden Transportmittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln, | |
| 16. | das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen. | |
§ 24
Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit
| Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen. |
§ 25
Mitwirkung bestimmter Behörden
| Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen | |
| 1. | Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, |
| 2. | Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futtermittel, |
| 3. | Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme |
| zu regeln. | |








